- Code nur noch verdeckt: Prüfen Sie erst die bebilderte Anleitung; möglicherweise ist alles online möglich.
- Code unlesbar oder nicht vorhanden: Nutzen Sie die Zulassungsstelle statt weiterer Rubbelversuche.
- Fahrzeugschein verloren: Verlust erklären und örtlichen Ersatz- oder Abmeldeweg klären.
- Kennzeichen gestohlen: Zuerst Polizei, danach Zulassungsbehörde.
- Auto verkauft: Veräußerung mit Käuferdaten und bestätigter Unterlagenübergabe anzeigen.
Der Begriff „Sicherheitscode fehlt“ kann fünf verschiedene Probleme meinen: Der Code wurde noch nicht gefunden, das Dokument ist zu alt, die Zeichen sind beschädigt, der Fahrzeugschein fehlt oder eines der Kennzeichen ist weg. Für jeden Fall gibt es einen anderen richtigen Weg.
Für die Online-Außerbetriebsetzung werden bei einem Pkw regelmäßig drei getrennte Nachweise benötigt: sieben Zeichen aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und je drei Zeichen unter den Stempelplaketten des vorderen und hinteren Kennzeichens. Es sind Zeichenfolgen, also nicht zwingend reine Ziffern.
Öffnen Sie zuerst den Online-Vorgang und legen Sie die Codes erst dann frei. Sichtbare Plakettencodes machen die Kennzeichen rechtlich ungestempelt; ein erfolgloser Versuch kann deshalb die Weiterfahrt beenden, ohne dass das Fahrzeug bereits erfolgreich abgemeldet ist. Die eng begrenzten Fahrtausnahmen stehen im Ratgeber Kennzeichen ohne Siegel.
Entscheidungstabelle: Welcher Abmeldeweg passt?
| Ihre Situation | Online möglich? | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Codes sind vorhanden, aber noch verdeckt | Ja, nach korrektem Freilegen | Anleitung prüfen, Fahrzeug privat abstellen, Vorgang öffnen und Codes nacheinander freilegen |
| ZB I oder Plaketten haben keinen Sicherheitscode | Nein | Vor-Ort-Abmeldung mit ZB I und Kennzeichen |
| Ein Code ist beschädigt oder nicht lesbar | Regelmäßig nein | Nicht raten; Zulassungsbehörde nach Ersatz- oder Vor-Ort-Verfahren fragen |
| Zulassungsbescheinigung Teil I verloren | Nein | Verlust erklären; Behörde klärt Ersatz und Außerbetriebsetzung |
| Ein oder beide Kennzeichen fehlen | Nein | Bei Diebstahl Anzeige erstatten, sonst Verlust erklären; Behörde aufsuchen |
| Fahrzeug verkauft, Unterlagen beim Käufer | Für Verkäufer meist nein | Veräußerungsanzeige nach § 15 FZV mit vollständigen Käuferdaten und Übergabebestätigung |
| Codes lesbar, aber offizielles Portal scheitert | Grundsätzlich ja | Eingaben prüfen, Portal später erneut versuchen oder einen geeigneten Abmeldeservice nutzen |
Fall 1: Der Sicherheitscode wurde nur noch nicht gefunden
Bei seit 2015 ausgegebenen, i-Kfz-fähigen Zulassungsdokumenten und Stempelplaketten sind die Codes verdeckt angebracht. Auf der ZB I liegt der sieben Zeichen lange Code unter der dafür vorgesehenen Markierung. Unter jeder Stempelplakette befindet sich ein eigener drei Zeichen langer Code.
Verwechseln Sie den Plakettencode nicht mit dem offen sichtbaren DataMatrix-Code, der Druckstücknummer oder der FIN. Unsere Fotohilfen zeigen die Positionen ohne Rätselraten:
- Sicherheitscode im Fahrzeugschein finden
- Drei Zeichen unter der Stempelplakette
- Codes richtig freilegen – Schritt für Schritt
Sind alle Codes intakt, können Sie das Auto online abmelden. Unser Service kostet transparent 39,90 Euro einschließlich Behördengebühren; alternativ können Sie das zuständige offizielle i-Kfz-Portal selbst nutzen.
Fall 2: Code beschädigt, unlesbar oder nicht vorhanden
Raten Sie keine Zeichen und bearbeiten Sie die Stelle nicht mit Messer, Lösungsmittel oder Hitze. Der Sicherheitscode ist als einmaliges Nachweismerkmal gedacht. Ist er unlesbar, kann das Portal den Besitz- beziehungsweise Entstempelungsnachweis nicht zuverlässig prüfen.
Bei älteren Papieren oder alten Stempelplaketten kann der Code vollständig fehlen. Das Fahrzeug bleibt dennoch abmeldbar: § 16 FZV sieht die Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der ZB I und der abgestempelten Kennzeichen vor. Der verdeckte Online-Code ist dafür nicht erforderlich.
Eine dritte Person kann den Behördengang übernehmen
Legt ein Dritter alle nach § 16 FZV erforderlichen Unterlagen vor, gilt er für die Außerbetriebsetzung als bevollmächtigt. Prüfen Sie trotzdem vorab die örtlichen Anforderungen an Identitätsnachweis, Termin und gegebenenfalls Vollmacht.
Fall 3: Fahrzeugschein verloren
Ohne Zulassungsbescheinigung Teil I fehlt nicht nur der siebenstellige Code, sondern auch das für die Vor-Ort-Abmeldung grundsätzlich vorzulegende Dokument. Melden Sie den Verlust der Zulassungsbehörde; bei Diebstahl erstatten Sie zusätzlich Anzeige. Die Behörde erklärt, ob sie Ersatz ausstellt und die Außerbetriebsetzung anschließend oder im verbundenen Vorgang durchführt.
- Systematisch suchen: Fahrzeug, Unterlagenordner, Werkstatt und letzte Zulassungsvorgänge prüfen.
- Diebstahl ausschließen: Bei konkretem Verdacht sofort zur Polizei.
- Behörde kontaktieren: Kennzeichen, FIN und Halterdaten bereithalten.
- Erklärung und Unterlagen vorbereiten: Identitäts-, Eigentums- oder Vertretungsnachweise können nötig sein.
- Ersatz oder direkte Abmeldung: Den von der Behörde bestimmten Ablauf durchführen.
Berlin nennt für die Ersatzausstellung der ZB I konkrete Gebühren und Bearbeitungszeiten, die jedoch nicht bundesweit gelten. Nutzen Sie örtliche Angaben statt pauschaler Ratgeberpreise. Mehr Details: Auto abmelden ohne Fahrzeugschein.
Fall 4: Kennzeichen verloren oder gestohlen
Fehlt ein Kennzeichen, fehlt auch dessen Plakettencode. Bei Diebstahl sollten Sie unverzüglich Anzeige erstatten, weil die Schilder für Tankbetrug oder andere Taten missbraucht werden können. Notieren Sie das Aktenzeichen und informieren Sie die Zulassungsbehörde.
Bei reinem Verlust verlangt die Behörde eine Verlusterklärung und bestimmt das weitere Verfahren. Eine Online-Abmeldung mit nur einem der zwei Pkw-Plakettencodes ist nicht vollständig. Der genaue Ablauf steht im Ratgeber Kennzeichen verloren oder gestohlen.
Fall 5: Auto verkauft und keine Codes mehr verfügbar
Haben Sie Fahrzeug, ZB I und Kennzeichen bereits an den Käufer übergeben, können Sie die Codes normalerweise nicht mehr selbst freilegen. Zeigen Sie den Verkauf unverzüglich der Zulassungsbehörde und dem Versicherer an. Nach § 15 Absatz 5 FZV gehören in die Anzeige:
- amtliches Kennzeichen
- vollständiger Name und Anschrift des Käufers
- Bestätigung des Käufers über den Empfang der Zulassungsbescheinigungen
- Bestätigung über den Empfang der Kennzeichen
- am besten Kaufvertrag mit genauer Übergabezeit und FIN
Die Behörde fordert den Käufer zur unverzüglichen Umschreibung auf und kann bei ausbleibender Mitwirkung die weiteren gesetzlichen Schritte einleiten. Der Verkäufer kann keine Codes ersetzen und sollte die Polizei nur bei einem tatsächlichen Straftatverdacht einschalten.
Unterlagen für die Vor-Ort-Abmeldung
| Unterlage | Normalfall | Wenn sie fehlt |
|---|---|---|
| Zulassungsbescheinigung Teil I | Vorlegen | Verlust oder Diebstahl erklären; behördlichen Ersatzweg nutzen |
| Abgestempelte Kennzeichen | Zur Entstempelung vorlegen | Verlust- oder Diebstahlnachweis einreichen |
| Identitätsnachweis | Örtliche Vorgaben beachten | Geeigneten Ersatznachweis mit Behörde klären |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | Für die reine Abmeldung grundsätzlich nicht nötig | Nur bei zusätzlichem Ersatz- oder Eigentumsvorgang relevant |
| HU-Bericht | Für die Abmeldung nicht nötig | Keine neue HU nur für die Außerbetriebsetzung erforderlich |
Diese Fehler machen den Fall unnötig kompliziert
- Codes freilegen, bevor Fahrzeug und Abstellort vorbereitet sind
- DataMatrix-Code oder Druckstücknummer als Sicherheitscode eingeben
- denselben Plakettencode für vorne und hinten verwenden
- ein beschädigtes Zeichen mehrfach raten und eine Portalsperre riskieren
- nach dem Freilegen der Kennzeichencodes weiterfahren
- bei Verkauf nur den Versicherer, aber nicht die Zulassungsbehörde informieren
Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen
Geprüft am 6. August 2026. Maßgeblich sind im Einzelfall der Bescheid und die Auskunft Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
- § 16 FZV – Vor-Ort-Außerbetriebsetzung und Unterlagen
- § 21 FZV – Freilegen und Wirkung der Sicherheitscodes
- § 24 FZV – Online-Außerbetriebsetzung
- Anlage 5 FZV – Drei Zeichen je Stempelplakette
- Anlage 6 FZV – Sieben Zeichen in der ZB I
- § 15 FZV – Verkäufermeldung bei ausbleibender Umschreibung
- Service Berlin – Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I
Häufige Fragen
Kann ich mein Auto ohne Sicherheitscode abmelden?
Ja, bei der Zulassungsbehörde. Die normale Online-Abmeldung benötigt dagegen den Code der ZB I und die Codes der Stempelplaketten.
Was tun, wenn der Sicherheitscode unlesbar ist?
Raten oder bearbeiten Sie ihn nicht weiter. Dokumentieren Sie den Zustand und klären Sie mit der Zulassungsbehörde die Vor-Ort-Abmeldung oder ein Ersatzdokument.
Brauche ich den Fahrzeugbrief als Ersatz für den fehlenden Code?
Nein. Die ZB II ersetzt weder den siebenstelligen ZB-I-Code noch die Plakettencodes. Für die reine Vor-Ort-Abmeldung ist sie grundsätzlich nicht erforderlich.
Kann ein Dienstleister ohne Codes online abmelden?
Nein. Auch ein Dienstleister kann die gesetzlichen Online-Nachweise nicht ersetzen. Er kann nur den passenden alternativen Behördenweg unterstützen.
Was kostet die Abmeldung ohne Code?
Die Behördengebühr ist örtlich geregelt. Fehlen Dokumente oder Kennzeichen, kommen mögliche Gebühren für Ersatz, Erklärung oder Aufbietung hinzu; eine bundesweite Pauschale gibt es nicht.
Darf ich nach dem Freilegen der Kennzeichencodes noch fahren?
Die Kennzeichen gelten dann als ungestempelt. Planen Sie die Abmeldung deshalb erst, wenn das Fahrzeug zulässig auf Privatgrund steht und keine normale Fahrt mehr nötig ist.
